Diplomarbeit an der Software-Schule Schweiz im Auftrag des Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum

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DOKUMENTATION
Diplomthema-Eingabe
Eingabe-Dokument [84 kB]
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Projektplan - Finalversion [36 kB]
Pflichtenheft - Finalversion [291 kB]

Diagramme und Grafiken
Usecases - Finalversion [17 kB]
ERD - Finalversion [14 kB]
RDM - Finalversion [14 kB]
Übersicht Packages - Finalversion [135 kB]
Klassendiagramm Präsentations-Schicht - Finalversion [25 kB]
Klassendiagramm Geschäftslogik - Finalversion [26 kB]
Benutzerführung Webclient - Finalversion [119 kB]

Dokumentation und Quellcode
Dokumentation Javadoc eDossier-Interceptions
Dokumentation Sourcecode eDossier-Interceptions
Quellcode zu eDossier-Interceptions [13.25 MB]

Schlussbericht
Zusammenfassung - Finalversion [35 kB]
Diplombericht - Finalversion [1.86 MB]
Benutzerhandbuch - Finalversion [2.76 MB]

Präsentation
Präsentation - Finalversion [6.1 MB]

URHEBERRECHT


Was wird durch das Urheberrecht geschützt?
Das Urheberrecht (welches dem "Copyright" der angelsächsischen Gesetzgebung entspricht) schützt Geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter, d.h. eine gewisse Originalität, haben. Im Besonderen sind geschützt: literarische Werke, musikalische Werke, Werke der bildenden Kunst, audiovisuelle Werke, choreographische Werke, Pantomimen, wissenschaftliche Werke, usw. Software (Computerprogramme) gehört ebenfalls zu den durch das Urheberrecht geschützten Werken.

Worin besteht der Schutz?
Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Dieses Recht erstreckt sich insbesondere auf Wiedergaben, Übersetzungen, Bearbeitungen, Verbreitungen, Verkauf, Darstellungen und Aufführungen, Ausstrahlungen und Übertragungen seines Werkes. Der Schutz, der sich aus den verwandten Schutzrechten ergibt, ist vergleichbar mit den Rechten der Urheber, wobei er jedoch etwas eingeschränkt ist.

Wie lange dauert der Schutz?
In der Schweiz erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, der Schutz von Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die verwandten Schutzrechte erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung des Werks durch den ausübenden Künstler, der Herstellung der Ton- oder Tonbildträgern oder der Ausstrahlung der Sendung.

Ist der Schutz international?
Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische Recht schützt demnach Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nur in der Schweiz. Um den Schutz auf internationaler Ebene zu garantieren, wurden jedoch internationale Abkommen abgeschlossen. Sie sehen insbesondere vor, dass auf Grund des Prinzips der Inländerbehandlung jeder Schweizer Urheber im Ausland denselben Schutz geniesst wie die Urheber jenes Landes. Um zu wissen, ob man als Schweizer auch in einem bestimmten anderen Land geschützt ist, muss man abklären, ob dieses Land und die Schweiz demselben Abkommen angehören. Die Mehrheit der industrialisierten Länder haben die wichtigsten Abkommen auf dem Gebiet Urheberrecht (Schweizer Übereinkunft) und verwandte Schutzrechte (Rom-Abkommen) unterzeichnet.

Ist der Internetbereich ein rechtsfreier Raum?
Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet ist ebenfalls nur im privaten Kreis möglich, ansonsten gilt auch hier der oben erwähnte Grundsatz. Ebenso bedarf es für die Aufschaltung von urheberrechtlich geschützten Werken ins Netz einer Bewilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers, es sei denn, der Zugang aufs Netz werde mittels Verschlüsselung auf den Kreis nahestehender Personen beschränkt. Neu geschaffen wurde eine Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) von Bund und Kantonen, die Meldungen zu Urheberrechtsverletzungen im Internet entgegennimmt. Mehr dazu siehe www.cybercrime.admin.ch.

Quelle: Institut für Geistiges Eigentum