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DOKUMENTATION
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URHEBERRECHT |
Was wird durch
das Urheberrecht geschützt?
Das Urheberrecht (welches dem "Copyright" der angelsächsischen Gesetzgebung
entspricht) schützt Geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter, d.h.
eine gewisse Originalität, haben. Im Besonderen sind geschützt: literarische Werke, musikalische
Werke, Werke der bildenden Kunst, audiovisuelle Werke, choreographische Werke, Pantomimen,
wissenschaftliche Werke, usw. Software (Computerprogramme) gehört ebenfalls zu den durch das
Urheberrecht geschützten Werken.
Worin besteht der Schutz?
Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht
zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Dieses Recht erstreckt sich
insbesondere auf Wiedergaben, Übersetzungen, Bearbeitungen, Verbreitungen, Verkauf, Darstellungen
und Aufführungen, Ausstrahlungen und Übertragungen seines Werkes. Der Schutz, der sich aus den
verwandten Schutzrechten ergibt, ist vergleichbar mit den Rechten der Urheber, wobei er jedoch
etwas eingeschränkt ist.
Wie lange dauert der Schutz?
In der Schweiz erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers, der Schutz von Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die verwandten
Schutzrechte erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung des Werks durch den ausübenden Künstler, der
Herstellung der Ton- oder Tonbildträgern oder der Ausstrahlung der Sendung.
Ist der Schutz international?
Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische
Recht schützt demnach Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nur in der Schweiz. Um den Schutz
auf internationaler Ebene zu garantieren, wurden jedoch internationale Abkommen abgeschlossen.
Sie sehen insbesondere vor, dass auf Grund des Prinzips der Inländerbehandlung jeder Schweizer
Urheber im Ausland denselben Schutz geniesst wie die Urheber jenes Landes. Um zu wissen, ob man
als Schweizer auch in einem bestimmten anderen Land geschützt ist, muss man abklären, ob dieses
Land und die Schweiz demselben Abkommen angehören. Die Mehrheit der industrialisierten Länder haben
die wichtigsten Abkommen auf dem Gebiet Urheberrecht (Schweizer Übereinkunft) und verwandte
Schutzrechte (Rom-Abkommen) unterzeichnet.
Ist der Internetbereich ein rechtsfreier Raum?
Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet
ist ebenfalls nur im privaten Kreis möglich, ansonsten gilt auch hier der oben erwähnte Grundsatz.
Ebenso bedarf es für die Aufschaltung von urheberrechtlich geschützten Werken ins Netz einer
Bewilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers, es sei denn, der Zugang aufs Netz werde mittels
Verschlüsselung auf den Kreis nahestehender Personen beschränkt. Neu geschaffen wurde eine
Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) von Bund und Kantonen,
die Meldungen zu Urheberrechtsverletzungen im Internet entgegennimmt. Mehr dazu siehe
www.cybercrime.admin.ch.
Quelle: Institut für Geistiges Eigentum
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